ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.
Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Offenbach an der Queich werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum
07.10.2019
abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Offenbach an der Queich berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
Name d.Verstorbenen Art d. Grabstätte Feld Nr.
Johann Göllner Urnengrab D 108
Peter Hauser Einzelgrab E 50
Emilie Buckel Einzelgrab E 231
Offenbach an der Queich, den 07.10.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
-Friedhofsamt-