1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung


1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung -Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 30.08.2019

Der Verbandsgemeinderat hat am 29.08.2019 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 29.06.2010 wird wie folgt geändert:

§ 24 Zusatzgebühr für den Weinbau

Der § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Für die besondere Vorhaltung für Weinbau-, Weinhandels- bzw. Weinverarbeitungs-betriebe und zur Deckung der durch diese Betriebe verursachten Kosten der Schmutz-wasserbeseitigung erhebt die Verbandsgemeinde eine zusätzliche Grundgebühr für je angefangene 500 m² selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche, soweit der auf die Weinbau-, Weinhandels- bzw. Weinverarbeitungsbetriebe entfallene Kostenanteil nicht bereits durch Gebühren nach der ungewichteten Schmutzwassermenge aus diesen Betrieben gedeckt ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung setzt sich diese Grundgebühr aus den investitionsabhängigen Kostenanteilen sowie aus den anteiligen laufenden Kosten der Einrichtung/Anlage für den Weinbau zusammen. Brachflächen und Jungpflanzenanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt.

Artikel 2

Diese erste Änderungsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2010 in Kraft.

ausgefertigt:

Offenbach an der Queich, den 30.08.2019

gez. Axel Wassyl, Bürgermeister

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Offenbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Offenbach an der Queich, den 30.08.2019

gez. Axel Wassyl, Bürgermeister

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