Abräumen von Grabstätten in Offenbach


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

 

Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.

 

Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Offenbach an der Queich werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum

05.03.2020

abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.

 

Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Offenbach an der Queich berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.

Name d.Verstorbenen

Art d. Grabstätte

Feld

Nr.

Johanna und Margaretha Uhrig

Doppelgrab

C

126

Gertrud und Karl Guth

Urnengrab

D

116

Offenbach an der Queich, den 05.02.2020

Verbandsgemeindeverwaltung

-Friedhofsamt-      

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