ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.
Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Offenbach an der Queich werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum
05.03.2020
abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Offenbach an der Queich berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
Name d.Verstorbenen | Art d. Grabstätte | Feld | Nr. |
Johanna und Margaretha Uhrig | Doppelgrab | C | 126 |
Gertrud und Karl Guth | Urnengrab | D | 116 |
Offenbach an der Queich, den 05.02.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
-Friedhofsamt-