ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.
Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Essingen werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum
14.02.2020
abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Essingen berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
Name d.Verstorbenen Art d. Grabstätte Feld Nr.
Else und Reinhold Mauer Urnengrab G 5
Julius Hirth Einzelgrab G 29
Offenbach an der Queich, den 15.01.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
-Friedhofsamt-