Wichtige Information zum Besitz eines Personalausweises


Nach § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz sind alle deutschen Staatsangehörige verpflichtet, mit Vollendung des 16.  Lebensjahres einen gültigen Personalausweis zu besitzen . Ordnungswidrig handelt daher derjenige, der keinen bzw. keinen gültigen Personalausweis  besitzt.

Diese Ordnungswidrigkeit ist gem. § 32, Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der zurzeit gültigen Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro zu ahnden.

Nach § 1 Abs. 3 Ausweispflicht kann die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 folgende Personen von der Ausweispflicht befreien,  

1.       für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung  bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

2.       die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

3.       die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

 

Da ein gültiger Personalausweis nicht nur als Reisedokument sondern insbesondere auch für Rechtsgeschäfte im alltäglichen Leben benötigt wird, bitten wir um Überprüfung, ob Ihr Ausweisdokument noch Gültigkeit besitzt. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir unter Vorlage eines aktuellen biometrischen Lichtbildes und persönlicher Vorsprache, einen neuen Personalausweis zu beantragen. Die Antragsdauer beträgt zurzeit ca. 2-3 Wochen. Falls vorhanden ist auch der abgelaufene Personalausweis vorzulegen.



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