Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Bornheim


Es muss leider immer wieder festgestellt werden, dass nicht alle Grundstücksbesitzer bzw. deren Beauftragten ihrer aus der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Bornheim bestehenden Verpflichtungen nachkommen.

Aus diesem Grund wird hiermit nochmals darauf hingewiesen, dass die Eigentümer der Grundstücke u. a. verpflichtet sind, die auf ihrem Grundstück wachsenden Grünpflanzen bis zu an öffentliche Straßen reichenden Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden.

Gleichwohl wird ihnen durch diese Satzung auch auferlegt, die Gehwege mitsamt den Straßenrinnen zu säubern. Dies gilt auch für Straßen, die nicht über Gehwege verfügen. Dort muss die Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte gesäubert und im Winter bei Bedarf auch von Schnee und Eis befreit werden (gilt auch für Gehwege bis zu einer Breite von 1,5 m).

Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich an Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag

-in der Zeit von 01.04 bis 30.09. bis spätestens 20 Uhr

-in der Zeit von 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18 Uhr.

Bei der Durchführung der Arbeiten ist die gesetzliche Mittagsruhe (13 – 15 Uhr) zu beachten, wenn motorisierte Geräte verwendet werden.