Instandhalten oder Entfernen von Grabstätten


ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

über die Aufforderung zum Herrichten und Instandhalten von Grabstätten bzw. Entfernen von Grabmalen an Grabstätten

Auf Grund §§ 22 und 23 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bornheim werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum 16.07.2020 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder die Räumung der Grabstätte durchzuführen.

Sind die Grabstätten nicht innerhalb dieser Frist gepflegt oder Grabmale und Einfassungen nicht entfernt, ist die Gemeinde Bornheim berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.

Name d.Verstorbenen 

Art d. Grabstätte 

Feld

Nr.

Emma Beisel 

Doppelgrab 

A

148

Erwin,Peter,Jakob,Emma Hirsch

Doppelgrab 

A

88

  

Offenbach an der Queich, den 18.06.2020

Verbandsgemeindeverwaltung

-Friedhofsamt-