Öffnung des Queichtalbads noch ungewiss


Als das Land seine ‚Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz‘ am 13.05.2020 veröffentlichte, kamen noch am selben Tag die ersten Anrufe wegen der Öffnung der Freibäder. Auch die Fans des Queichtalbads freuten sich bereits auf die Wiedereröffnung.

Auf Grundlage von Expertenvorgaben ging das Team des Queichtalbads gemeinsam mit der Verbandsgemeindeverwaltung ans Werk, ein Konzept zu erarbeiten, welches eine Öffnung in Pandemiezeiten ermöglicht. Nach viel Arbeit waren auf Grundlage des Pandemieplans der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt die Pläne für das Vorgehen im Queichtalbad entstanden. Umbaumaßnahmen, Beschaffungen (Absperrungen, Desinfektionsspender, …) und weitere Konkretisierungen wurden in Angriff genommen und es wurde sich mit umliegenden Bädern ausgetauscht.

Man war auf einem guten Weg und mit viel Engagement hätte man zum 08.06. öffnen können.

Die am Montag spät abends veröffentlichte 8. CoBeLVO mit den Hygieneplänen für einzelne Bereiche, darunter auch einen für Freibäder, stellte dann nochmals neue Anforderungen an die Badbetreiber.

Zwar wurden zum Glück Teile zurückgenommen, die in einem Vorentwurf bereits für Trubel gesorgt hatten (wie zum Beispiel das Einzeichnen von 10m²-Feldern auf den Liegewiesen), dennoch sieht die VG-Verwaltung als Badbetreiber mehrere problematische Punkte im Hygienekonzept des Landes – und viele Kollegen und Kolleginnen oder die Fachleute sehen dies ebenso.

Vor allem ein Absatz in dem Papier bereitet vielen Kopfschmerzen:

‚Im Freibad ist durch eine angemessene Beaufsichtigung der Gäste sicherzustellen, dass das geltende Abstandsgebot von mindestens 1,5 m und die geltende Kontaktbeschränkung stets eingehalten werden.‘

Neben dem schwammigen Begriff ‚angemessene‘ ist es vor allem das kleine Wörtchen ‚stets‘, welches den Trägern der Bäder Probleme bereitet, bedeutet es doch quasi ‚immer‘.

„Während also in anderen Bereichen laut Verordnung gilt: ‚Kann das Abstandsgebot … zwischen Personen im Einzelfall … nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht‘, müsste nach diesem Plan der Abstand von 1,5 Metern immer strikt eingehalten werden.“, was nach Meinung der in einer Konferenz anwesenden Juristen des Verbands kommunaler Unternehmen schlicht ‚objektiv nicht erfüllbar‘ sei. „Man nimmt mit dieser Formulierung den Badegästen jegliche Eigenverantwortung und schiebt sie dem Badbetreiber zu. Das ist haftungsrechtlich ein Riesenproblem“ erklärte Bürgermeister Axel Wassyl. „Wir müssten quasi jedem Badegast einen Mitarbeiter zur Seite stellen, der aufpasst, dass dieser zu keinem Augenblick den Mindestabstand von 1,50 m unterschreitet.“

Dem Badpersonal kann auch nicht zugemutet werden, Symptome einer Atemwegserkrankung zu erkennen, wie es der Plan fordert. Hochproblematisch ist unter anderem noch für alle Beteiligten der Satz: „Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.“

„Nicht nur…“ so Wassyl „…dass die Verantwortung komplett auf die Kommunen abgewälzt wird, mit diesem Satz wird es noch auf einzelne Personen heruntergebrochen!“. Das könne man keinem Mitarbeiter zumuten und auch Wassyl selbst wäre bei einer alleinigen „Geschäftsführerverantwortung“ angesichts des Landesplans sehr unwohl.

„Bei der Formulierung des Hygienekonzepts muss dringend nachgearbeitet werden, sonst können wir unsere Bäder nicht öffnen.“ ist sich Bürgermeister Wassyl sicher und hofft, dass Fachorganisationen, Kommunen und Praktiker vor Ort Gehör und Unterstützung vom Land erhalten.

„Und wer mich kennt, weiß, wie schwer es mir fallen würde, unser frisch saniertes Freibad nicht öffnen zu können.“