Widmung von gemeindlichen Plätzen


Widmung

Eines Parkplatzes Ecke Friedhofstraße/Sudetenstraße für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG)

Die Gemeinde Offenbach als Träger der Straßenbaulast (§ 14 LStrG) verfügt hiermit gemäß § 36 Abs. 1 LStrG die Widmung der nachstehend aufgeführten Fläche für den öffentlichen Verkehr:

Grundstück Plan-Nr. 6555, Größe 764 qm, Parkplatz Ecke Friedhofstraße/Sudetenstraße

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG, wonach die Ortsgemeinde Offenbach Eigentümerin der Straße dienenden Grundstücke sein muss, sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich einzulegen. Der Widerspruch kann

1.     schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich, oder

2.     durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur* an das virtuelle Postfach der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich vg-offenbach@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Fußnote:

*vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr.  L 257 S. 73).

 

Offenbach an der Queich, den 07.05.2020

Verbandsgemeindeverwaltung

 

Axel Wassyl

Bürgermeister