Rechtsverordnung über die Festsetzung von zwei Marktsonntagen


Rechtsverordnung über die Festsetzung von zwei Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Bornheim

 

Rechtsverordnung nach § 12 Abs. (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim


§ 1


Am Sonntag, den 15.08.2021 und am Sonntag, den 29.08.2021 darf im Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Bornheim ein Marktsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden.


§ 2


An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. (2) sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.


An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. (2) und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Bornheim durchgeführt werden.


§ 3

 

Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.


§ 4

 

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.


76877 Offenbach an der Queich, den 09.08.2021

Verbandsgemeindeverwaltung



Axel Wassyl

Bürgermeister