Lärmschutzregelungen


Lärmbelästigung in der Mittagszeit sorgt immer wieder für Streit unter Nachbarn. Deshalb informieren wir Sie
über die geltenden Vorschriften und bitten sie um Beachtung.

Das private Betreiben von Geräten und Maschinen (beispielsweise Rasenmäher) ist nur werktags und nur in der
Zeit von 7 bis13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr gestattet.

Logischerweise ist also zwischen 13 und 15 Uhr und von 20 Uhr bis 7 Uhr die Ruhezeit  und an Sonn-und Feiertagen der Betrieb von Geräten und Maschinen ganztägig zu unterlassen.


Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen in der Zeit
von - 9 – 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden.

Verstöße gegen Verbote bzw. vollziehbare Auflagen werden mit einem Bußgeld geahndet.
Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.

Auskunft erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich Bürgerdienste.

Merkblatt