Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim


                                                                                                                                

Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim

Rechtsverordnung nach § 12 Abs. (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim


§ 1

Am Sonntag, den 29.10.2023 darf im Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Bornheim ein Marktsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden.


§ 2

An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. (2) sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. (2) und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Bornheim durchgeführt werden.


§ 3

Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.


§ 4

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.


76877 Offenbach an der Queich, den 20.10.2023

Verbandsgemeindeverwaltung


Axel Wassyl

Bürgermeister

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