Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Hochstadt


In der Gemeinde Hochstadt, Gemarkung Niederhochstadt, Flurstück Nr. 5329/1 wur-
den die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag be-
stimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 25.05.2023 eine Nieder-
schrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswe-
sen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils gel-
tenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten
der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffent-
lich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wort-
laut:
„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Gren-
zermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie
in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 16.09.2024 bis 28.09.2024 bei der öffentli-
chen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Christian Anefeld, Öffentlich bestellter Vermes-
sungsingenieur, Pestalozzistraße 2, 76829 Landau, ausgelegt und kann während der
Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, Freitag von 8.00 bis
15.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrens-
gesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung
mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar
2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ab-
lauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gege-
ben.


01/2023 Verm.Vordr. LKE16

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im
Internet unter www.anefeld.de/oeffentliche-bekanntgaben eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines
Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-
spruch kann
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing.
Christian Anefeld, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Pestalozzistraße 2,
76829 Landau in der Pfalz,
erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Anefeld finden Sie un-
ter www.anefeld.de/elektronische-kommunikation.

gez. Dipl.-Ing Christian Anefeld,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur