Die beim Weinbau anfallenden Abwässer und Reinigungswässer sind (vor allem durch die
Trubstoffe) bis zu 1.500mal höher belastet als normales häusliches Abwasser. Die Einleitung
dieser Abwässer in die Kanalisation oder gar direkt in ein Gewässer (Straftat!) kann fatale
Folgen für den Reinigungsprozess in der Kläranlage und demzufolge das Gewässer haben.
Die jährlich während der Kampagne und bis zum 2. Abstich anfallenden Belastungsspitzen
auf der Kläranlage liegen bis zu 10mal höher als normal. Durch den erforderlichen Einsatz
von zusätzlichen Geräten und Energie entstehen erhebliche Betriebskosten.
Jeder Einleiter ist dazu verpflichtet die Menge und Konzentration der eingeleiteten Schmutz-
stoffe auf das nach dem Stand der Technik vermeidbare Maß zu begrenzen. Wer entgegen den
Bestimmungen der Allgemeinen Entwässerungssatzungen Trubstoffe in die Kanalisation ein-
leitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Darüber
hinaus ist damit zu rechnen, dass Schadenersatz für erhöhte Betriebskosten auf der Kläranla-
ge, erhöhte Abwasserabgaben oder Schäden am Gewässer zu leisten ist. Außerdem ist mit
einer Anzeige wegen Gewässerverunreinigung zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass jeder Winzer in einem gewissen Umfang Einfluss darauf nehmen
kann, dass die Weinbaugebühren nicht ins Unermessliche steigen. Je weniger Weinbauabwäs-
ser eingeleitet werden, umso geringer sind die laufenden Betriebskosten.
Hier in Kürze nochmals die wichtigsten Maßnahmen zur Vermeidung von
stark verschmutzten Weinbauabwässern:
1. Sämtliche Rückhaltemaßnahmen müssen stattfinden bevor Wasser zur Reinigung oder für
sonstige Zwecke eingesetzt wird.
2. Bevor Behälter und Maschinen mit Wasser gereinigt werden, sind die Trubreste und Tres-
ter weitgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen (Verwertung oder Deponie-
rung).
3. Die am Behälterboden (Fass oder Tank) liegenden Trubstoffe sind sorgfältig in andere
Behälter zu überführen und von dort unter Umständen über einen Zwischenbehälter einem
geeigneten Filter zuzupumpen.
4. Es ist auf sparsamen Umgang mit Wasser (Druckerhöhung) und Reinigungsmitteln zu
achten. Das anfallende Abwasser darf nicht verdünnt werden! (Verdünnungsverbot)