Verfügung anlässlich Bornheimer Kerwe


Verfügung

Aufgrund des § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) vom 20.11.1998 in Verbindung mit §§ 18 und 20 der 5. Landesverordnung zur Änderung der Gaststätten Verordnung vom 23.10.2001 sowie §§ 4 Abs. 4 und 14 Abs.1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 20 Dezember 2000 – in der jeweils derzeit gültigen Fassung – erlässt die

Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich als sachlich und örtlich zuständige Behörde folgende Verfügung zur Regelung der Sperrzeit für Gaststättenbetriebe mit vorübergehender Gestattung (gem. § 12 GastG) in der Gemeinde Bornheim sowie zum Schutz der Nachtruhe aus Anlass der Bornheimer Kerwe 2025 vom 05.09.2025 bis 08.09.2025;

 

Die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe mit vorübergehender Gestattung in der Gemeinde 76879 Bornheim wird aus Anlass des Bornheimer Kerwe wie folgt festgesetzt:

 

- in der Nacht von Freitag, 05.09.2025 auf Samstag, 06.09.2025, auf 01.30 Uhr

- in der Nacht von Samstag, 06.09.2025 auf Sonntag, 07.09.2025, auf 01.30 Uhr

- in der Nacht von Sonntag, 07.09.2025 auf Montag, 08.09.2025, auf 01.30 Uhr

 

Der Beginn der Nachtruhe wird für die Dauer der Bornheimer Kerwe auf jeweils 02:00 Uhr festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. An allen Tagen sind Musikdarbietungen um 24.00 Uhr zu beenden!

 

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) angeordnet.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO (Verwaltungsgerichtsordnung). In diesem Fall ist die Durchführung der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichem Interesse um die Nachtruhe zu gewährleisten. Es wurde eine Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse Einzelner und der Allgemeinheit getroffen, welche zum vorgenannten Entschluss, nämlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

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