verkaufsoffener Sonntag in Bornheim


Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Bornheim am Sonntag, den 27.09.2026.


§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Bornheim dürfen am Sonntag, den 27.09.2026 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.


§ 2

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an dem verkaufsoffenen Sonntag in Verkaufsstellen nur während der zugelassenen Ladenöffnungs-zeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an dem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von

  • bis zu drei Stunden an einem Werktag in der zweiten Woche bis oder ab 13:00 Uhr,
  • mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13:00 Uhr,

von der Arbeit freizustellen.

(3) Gemäß § 17 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche und gemäß § 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) werdende und stillende Mütter an dem verkaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden.


§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an dem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die Beschäftigten an diesem Tag gewährte Freistellung zu führen.


§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.


§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 15 des Ladenöffnungsgesetzes dar. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (GVBI. I. 965) in der derzeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am verkaufsoffenen Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20.02.2002 (BGBI. 2002 I Nr. 43 S. 2319) in der derzeit gültigen Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.


§ 6

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Die Rechtsverordnung tritt am 31.12.2026 außer Kraft.


76877 Offenbach an der Queich, den 18.09.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

gez.

Simon Wingerter

Bürgermeister

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