Schöffenwahl 2023

Bewerben Sie sich jetzt für das Schöffenamt für die Amtszeit 2024 – 2028
Schöffen sind bei Gericht eingesetzte ehrenamtliche Richter:innen in Strafprozessen, welche sowohl an dem Urteil als auch an allen anderen Entscheidungen über das Gerichtsverfahren im Laufe einer Verhandlung mitwirken.
Bewerben können sich interessierte Bürger:innen zur Aufnahme auf die Vorschlagsliste für das Schöffenamt als Schöffe:in und als Jugendschöffe:in im Gerichtsbezirk Landau.
Ihre Bewerbung können Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich einreichen.
Die Frist zur Einreichung Ihrer Bewerbung endet
am 07.05.2023 für das Amt als Jugendschöffe:in und
am 28.05.2023 für das Amt als Schöffe:in
Häufig gestellte Fragen:
Welche Anforderungen werden an die Bewerber:innen gestellt?
- Sie müssen deutsche Staatsangehörige sein,
- Sie müssen mindestens 25 Jahre, jedoch unter 70 Jahre alt sein (Stichtag ist der 01. Januar 2024; Beginn der Amtsperiode),
- Ihre Berufliche Tätigkeit wurde im § 34 Abs. 1 GVG nicht ausgeschlossen,
- Sie müssen in den Ortsgemeinden Bornheim, Essingen, Hochstadt oder Offenbach wohnhaft sein,
- Sie dürfen nicht in den letzten 10 Jahren zu einer vorsätzlichen Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sein,
- Gegen Sie darf kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftat drohen, welches den Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter zu Folge hat,
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- Sie dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der Staatssicherheit der DDR bzw. ihnen gleichgestellten Personen tätig gewesen sein,
- Sie dürfen sich nicht in der Insolvenz befinden oder eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben haben,
- Sie fühlen sich den Anforderungen einer mehrstündigen bzw. mehrtägigen Hauptverhandlung in Strafsachen gesundheitlich gewachsen.
- zusätzlich Jugendschöffe:in: Sie müssen erzieherisch Befähigkeit sein und Erfahrungen im Bereich der Jugenderziehung vorhalten
Wie läuft eine Schöffenwahl ab?
- Die zuständigen Gerichtspräsidenten ermitteln die Zahl der in ihrem Bezirk erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffe
- Den Vorsitzenden der Wahlausschüsse wird die Zahl der für das Amtsgericht erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffen sowie der Anteil für das Landgericht mitgeteilt.
- Den Gemeinden wird ihr Anteil an der Gesamtzahl der Schöffen mitgeteilt (den Jugendhilfeausschüssen an den Jugendschöffen) – ohne Differenzierung nach Haupt- und Ersatzschöffen.
- Die zuständigen Ämter nehmen die Bewerbungen entgegen und bereiten den Beschluss der Vorschlagsliste durch den Ortsgemeinde bzw. den Jugendhilfeausschuss vor.
- Die Vertretungen der Kreise, kreisfreien Städte, ggf. Großen kreisangehörigen Städte (untere Verwaltungsbezirke) wählen sieben Vertrauenspersonen für jeden Schöffenwahlausschuss.
- Ortsgemeinderäte (für Schöffen) und Jugendhilfeausschüsse (für Jugendschöffen) beschließen die Vorschlagslisten mit mindestens der doppelten Zahl von Bewerbern.
- Die Vorschlagslisten werden öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann jeder Einspruch erheben.
- Die Vorschlagslisten werden mit den Einsprüchen an das Amtsgericht geschickt.
- Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor und veranlasst die Abstellung von Mängeln.
- Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und wählt die Haupt- und Ersatzschöffen für Amts- und Landgericht in allgemeinen und Jugendstrafsachen.
- Nach Überprüfung der Gewählten auf mögliche Wahlhindernisse werden die Listen für Haupt- und Ersatzschöffen dem jeweiligen Gericht übersandt.
- Hauptschöffen werden auf alle Sitzungstage eines Jahres, Ersatzschöffen für die gesamte Amtszeit in eine feste Liste gelost.
- Schöffen werden über Wahl und Einsatz als Haupt- oder Ersatzschöffe am Amtsgericht oder Landgericht benachrichtigt. Nicht gewählte Bewerber sollten informiert werden.