Wahlen

Wahlen

  • Hinweise zur Wahl:

    Wahl zum 21. Bundestags sowie die Wahl zur Landrätin / zum Landrat am Sonntag, den 23. Februar 2025

    Machen Sie von Ihrem Stimmrecht Gebrauch und gehen Sie wählen!

    Nutzen Sie die Möglichkeit der URNENWAHL - gehen Sie sicher, dass ihre Stimme zählt!

    Die Wahllokale sind am 23. Februar 2025 von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie geöffnet.

    Auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht, in welchem Wahllokal Sie Ihre Stimme abgeben können.

    Sie sind am Wahltag nicht da möchten jedoch sichergehen, dass ihre Stimme zählt?
    Dann kommen Sie ab der 7. Kalenderwoche während den Öffnungszeiten bei uns im Rathaus der Verbandgemeinde Offenbach vorbei und wählen Sie schnell und einfach vor Ort.

    Möchte Sie per Briefwahl wählen empfehlen wir folgende Punkte zu beachten:
    Abholung: holen Sie die Briefwahlunterlagen persönlich bei uns ab und stellen Sie vorher dann bitte keinen Antrag auf Aufstellung.
    Zurücksendung: schicken Sie die Briefwahlunterlagen am besten nicht per Post zurück,sondern werfen Sie diese persönlich bei uns im Briefkasten ein ode rgeben Sie sie in der Information ab.

    Ausstellung der Briefwahlunterlagen
    Bitte beachten Sie, dass wir die Briefwahlunterlagen erst ausstellen können, wenn uns die Stimmzettel der Bundestagswahl vorliegen. Diese Unterlagen erhalten wir voraussichtlich in der ersten Woche im Februar.

Die Bundestagswahlen sowie die Wahl z. Landrätin/Landrat finden am 23.02.2025 statt. Eine mögliche Stichwahl für die  Wahl z. Landrätin/Landrat wurde auf den 09.03.2025 festgesetzt.

Informationen zur Briefwahl

Wer darf wählen?

Wahl

Staatsangehörigkeit

Volljährig

(= geboren bis)

Hauptwohnung

Bundestagswahl

deutsch

23.02.2007

23.11.2024

(im Bundesgebiet)

Landratswahl

deutsch und Staatsangehörige der EU

23.02.2007

23.11.2024

(im Landkreis)

 

Sie müssen im Wählerverzeichnis der jeweiligen Kommune in der Verbandsgemeinde Offenbach stehen!

Sie sind nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und am Stichtag 12.01.2025 mit Hauptwohnung im Melderegister der jeweiligen Gemeinde gespeichert waren!

Wohnungsänderungen und Berichtigungen ab dem 12.01.2025:

Sie sind neu in den Bereich der Verbandsgemeinde Offenbach gezogen?

Sie können nach einer Neuanmeldung nicht automatisch an ihrem neuen Wohnort wählen!

Sie ziehen aus einer anderen Gemeinde in den Bereich der Verbandsgemeinde Offenbach:

  • Sie können bis zum 02.02.2025 einen Antrag stellen (Kontaktdaten unten), um an ihrem neuen Wohnort zu wählen oder
  • Sie stellen keinen Antrag und wählen in Ihrer alten Gemeinde (bei Bedarf können Sie dort Briefwahl beantragen)

Sie ziehen innerhalb ihrer Gemeinde um:

  • Sie bleiben in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den Sie am Stichtag gemeldet waren

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 02.02.2025 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.

Sie waren abgemeldet? Wenn Sie abgemeldet waren und dies nun berichtigt wurde, können Sie nicht automatisch wählen!

Sie müssen bis zum 07.02.2025 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um wählen zu können. Bitte melden Sie sich dazu beim Wahlamt!


Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie unter nachfolgenden Link:

Deutsche im Ausland - Informationen | Informationen zur Wahlteilnahme aus dem Ausland des Auswärtigen Amtes

Briefwahl

Auch bei den diesjährigen Wahlen ist es möglich Briefwahl zu beantragen. Hierzu bietet sich vor allem der personalisierte QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung an. Diese wird den Wähler:innen in der KW 4/5 zugestellt. Dort finden Sie alle Informationen zur Wahl. 

Des Weiteren kann die Briefwahl wie folgt beantragt werden:

  1. schriftlich -  durch Ausfüllen des Antrages auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder mittels formlosen Brief an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung,
  2. online, über den auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckten QR-Code (oder hier),
  3. online, über die Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung www.offenbach-queich.de,
  4. per Fax oder
  5. durch einfache E-Mail an wahlen@offenbach-queich.de.  

 Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Telefon ist nicht möglich!

Bei der Beantragung geben Sie bitte Ihren Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die vollständige Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und - nach Möglichkeit - die Wählerverzeichnisnummer aus der Wahlbenachrichtigung an. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen grundsätzlich an ihre Wohnanschrift übersandt. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, bitten wir Sie, diese abweichende Anschrift genau anzugeben.

Aufgrund der Vielzahl der Anträge werden keine Eingangsbestätigungen versandt. Des Weiteren werden die Wahldrucksachen in der KW 7 an die Verbandsgemeinden ausgeliefert. Daher erhalten Sie keine Briefwahlunterlagen vor diesem Zeitpunkt. Wir bitten um Verständnis. 

Information der Bundeswahlleiterin:

Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht, trägt man selbst. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden.
Rechtsgrundlage § 66 BWO


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