Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

  • Leistungsbeschreibung

    Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
    In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
    In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

  • Herr Tobias Huberstv. Leitung Fachbereich 3 - Bauen & Leitung Sachgebiet 3.1 - Planung und Umwelt

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
    I
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    ⌥option
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    ⌥option
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    +

    Ansicht verkleinern

    –