Meldung der Wein- und Traubenmostbestände


Bekanntmachung 
 
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
 
Meldung der oenologischen Verfahren
 
Letzter Abgabetermin: 7. August 2019
 
I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur  Meldung  der  Wein-  und  Traubenmostbestände  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen
verpflichtet,  die  gewerbsmäßig  Wein  und/oder  Traubenmost  be-  oder  verarbeiten,  lagern  oder
handeln. 
 
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
1.  die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2.  die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf
herstellen,
3.  die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, 
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in
Handelsbetrieben  lagert  (Sektkellereien),  ist  unter  “Schaumwein“  vom  Verfügungsberechtigten
nachzuweisen.
 
II. Meldung der oenologischen Verfahren
Die  Meldung  der  oenologischen  Verfahren  ist  für  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  die
gewerbsmäßig  Wein  erzeugen,  verpflichtend.  Nach  EU-Vorgaben  haben  die  Weinerzeuger  den
Besitz an Anreicherungsmitteln, die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung
zu melden. 
 
Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.
Zur  weiteren  Vereinfachung  wurde  diese  Meldung  in  das  Formular  der  Wein-  und
Traubenmostbestände integriert. 
 
Bitte  beachten:  Auch  wenn  Sie  aufgrund  der  Vorgaben  zur  Meldung  der  Wein-  und
Traubenmostbestände  nicht  verpflichtet  sind,  können  Sie  dennoch  der  Anzeigeverpflichtung  der
oenologischen Verfahren unterliegen.
 
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung
sowie  bei  den  weinbaulichen  Dienststellen  der  Landwirtschaftskammer  Rheinland-Pfalz  erhältlich.
Registrierte  Nutzer  können  die  Meldungen  auch  online  über  das  WeinInformationsPortal  erstatten
(wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2019 eingegangen sein.
 
Betriebe,  die  ihre  Meldung  nicht  termingerecht  abgeliefert  haben,  sind  von  Teilen  der
Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
deren  Durchführungsbestimmungen  ausgeschlossen  bzw.  müssen  mit  Kürzungen  bei  den
Zuschüssen rechnen.
Wir  bitten  Sie  deshalb,  die  Meldeformulare  sehr  sorgfältig  auszufüllen  und  den  Meldetermin  zu
beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.