Bekanntmachung
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Meldung der oenologischen Verfahren
Letzter Abgabetermin: 7. August 2019
I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen
verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder
handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf
herstellen,
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen.
Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in
Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten
nachzuweisen.
II. Meldung der oenologischen Verfahren
Die Meldung der oenologischen Verfahren ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die
gewerbsmäßig Wein erzeugen, verpflichtend. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den
Besitz an Anreicherungsmitteln, die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung
zu melden.
Die Meldeverpflichtung ist in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.
Zur weiteren Vereinfachung wurde diese Meldung in das Formular der Wein- und
Traubenmostbestände integriert.
Bitte beachten: Auch wenn Sie aufgrund der Vorgaben zur Meldung der Wein- und
Traubenmostbestände nicht verpflichtet sind, können Sie dennoch der Anzeigeverpflichtung der
oenologischen Verfahren unterliegen.
Die Meldeformulare sind bei der zuständigen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- bzw. Stadtverwaltung
sowie bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erhältlich.
Registrierte Nutzer können die Meldungen auch online über das WeinInformationsPortal erstatten
(wip.lwk-rlp.de). Die Meldungen müssen spätestens bis zum 7. August 2019 eingegangen sein.
Betriebe, die ihre Meldung nicht termingerecht abgeliefert haben, sind von Teilen der
Stützungsmaßnahmen (Investitionsförderung) entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
deren Durchführungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. müssen mit Kürzungen bei den
Zuschüssen rechnen.
Wir bitten Sie deshalb, die Meldeformulare sehr sorgfältig auszufüllen und den Meldetermin zu
beachten. Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
in den zuständigen Dienststellen gerne zur Verfügung.