neue Allgemeinverfügung des Landkreises veröffentlicht!


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Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

 

 

Allgemeinverfügung

 

 

zur Konkretisierung und Ergänzung der Allgemeinverfügung zur weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz;

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.

 

Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung wird folgende ergänzende Allgemeinverfügung erlassen:

 

1.       Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

a.       alle Gaststätten, alle Hütten im Pfälzerwald, Eisdielen, mobile Eisverkaufwagen, Cafes, Bars, Clubs, Discotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, wie z. B. auch Vinotheken,

b.       Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,

c.       Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,

d.       der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen, wie z. B. auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios, Wellness- und Spa-Anwendungen

e.       Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,

f.         Spielplätze.

 

 

2.       Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel. Außerdem gilt die Regelung nicht für Imbisse und den Straßenverkauf von Speisen und Getränken (z. B. Dönerläden) und Eis. Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr der Speisen und Getränke nicht vor Ort erfolgt. Sitzplätze und der Aufenthalt in den Einrichtungen sind nicht zugelassen.

 

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Jeder der oben genannten Betriebe hat sicherzustellen, dass alle machbaren Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu sind ggf. Einlasskontrollen erforderlich sowie ausreichende Abstände (mind. 1,50 m) zur Vermeidung von Schlangen- und Pulkbildung einzuhalten. Es muss gewährleitet sein, dass für die Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Händewaschen und Desinfizieren besteht.

Die Kunden sind auf die Nutzung der bargeld- bzw. kontaktlosen Bezahlmöglichkeiten hinzuweisen.

Im Kassenbereich sind an jeder Kasse Hinweise auszuhängen, die auf den erforderlichen Abstand zu Mitkunden oder den Verkäuferinnen und Verkäufern hinweisen.

Soweit erforderlich sind Markierungen im Bereich der Kassenschlangen anzubringen, um den Mindestabstand zwischen den Kunden sicherzustellen.

Bei großen Kundenansammlungen ist das Geschäft erforderlichenfalls vorübergehend zu schließen, um große Warteschlangen vor den Kassen zu vermeiden. Sollte sich daraufhin ein Pulk vor der Eingangstüre bilden, sind die Kunden darauf hinzuweisen, diesen aufzulösen.

Im Bereich Obst und Gemüse sowie der Backwaren sind zusätzliche Hinweise zur Benutzung von Handschuhen und/oder Zangen auszuhängen. Einweghandschuhe und Zangen sind in ausreichender Zahl vorzuhalten.

An den Kassen sind geeignete Spuckschutzeinrichtungen anzubringen oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kassiererinnen und Kassierer zu treffen.

Die Maßnahmen sind dem jeweiligen Betrieb und der Betriebsgröße anzupassen.

Sind diese Maßnahmen in dem Betrieb nicht möglich, ist der Betrieb zu schließen.

 

3.       Der Zugang zu Mensen und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen mindestens 2 Meter betragen. An jedem Tisch dürfen maximal 4 Personen sitzen. In Hotels bzw. deren Gasträumen dürfen nur die dort zulässigerweise übernachtenden Personen nach Nr. 4 (nicht touristisch) bewirtet werden.

 

4.       Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sowie bei Ferienwohnungen sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. Gleiches gilt für Camping- und Wohnmobilstellplätze.

 

5.       Die Durchführungen von Blutspendeterminen sind weiterhin erlaubt. Dabei sind die unter Beachtung der der Pandemielage angepassten besonderen hygienischen Vorkehrungen zu treffen und ggf. Auflagen zu erteilen. Insbesondere sind bei Blutspendeterminen die Kontakte auf ein Minimum zu begrenzen und die Verweildauer der Spender ist möglichst gering zu halten. Es ist sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu Beginn erkannt werden und den Termin umgehend verlassen.

 

6.       Verboten sind

a.       Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen einschließlich Prüfungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,

b.       Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

7.       Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig. Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz

 

8.       Das Verbot gilt auch für die ambulanten Pflegeeinrichtungen, wie zum Beispiel Tagesförderstätten für Behinderte oder Demenzkranke. Zur Betreuung der Menschen, die bei Ihren Angehörigen leben und die wichtige Berufe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Grundversorgung der Bevölkerung haben, ist eine „Notbetreuung“ sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn die Angehörigen kurzfristig nicht in der Lage sind, die Betreuung zu gewährleisten. Sofern die Besucherin/der Besucher der Tagesförderstätte in einer besonderen Wohnform lebt, ist die Schließung der Pflegeeinrichtung mit diesem Träger zu kommunizieren. Ambulante Pflegedienste dürfen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung unter Beachtung besonderer Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts weiter betrieben werden.

 

9.       Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 8 gelten ab 19. März 2020, 0:00 Uhr.

 

10.   Auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. Danach können bei Verstößen Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren verhängt werden.

 

11.   Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie ersetzt die in Amtsblatt Nr. 15/2020 veröffentlichte Verfügung vom 18.03.2020 zu dem Thema weitere kontaktreduzierende Maßnahmen.

 

12.   Die Maßnahmen sind bis zunächst bis 19. April 2020 befristet.

 

Begründung

 

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.

 

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Kreisordnungsbehörde hat als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.

 

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.

 

Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.

 

Zu Ziff. 1 - 5

Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl von Menschen aufeinandertreffen und eine weitere Übertragung der Krankheit ermöglicht wird.

 

Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in Ziffer 2 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Verkauf von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden. Die Gaststätten mit entsprechenden Sitzmöglichkeiten dienen diesem Bedarf nicht zwingend, da diese Speisen und Getränke auch als Abhol- Straßenverkauf anbieten können oder einen entsprechenden Lieferdienst einrichten. Des Weiteren gibt es zahlreiche Straßenverkäufe und Lieferdienste für zubereitete Speisen, die den zwingend notwendigen Bedarf abdecken können.

 

Es wird davon ausgegangen, dass mobile Eisverkaufswagen die hygienischen Anforderungen nicht vollumfänglich erfüllen können und auch eine Pulkbildung nicht vermieden werden kann.

 

 

Zu Ziff. 6

Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.

 

Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen abzusehen.

Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.

 

Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

 

Zu Ziff. 8

Es wird verwiesen auf das Schreiben des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie, die Ministerin.

 

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt.

 

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.

 

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.

 

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 74 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

 

Bekanntmachungshinweise

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist befristet, kann aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

 

Schürmann

Leiter Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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