Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim


                                                                                                                                 

 

Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim

 

Rechtsverordnung nach § 12 Abs. (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim

 

§ 1

Am Sonntag, den 04.10.2020 darf im Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Bornheim ein Marktsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden.

§ 2

An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. (2) sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. (2) und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Bornheim durchgeführt werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.

§ 4

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

76877 Offenbach an der Queich, den 29.09.2020

Verbandsgemeindeverwaltung

 

 

Axel Wassyl

Bürgermeister