Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim
Rechtsverordnung nach § 12 Abs. (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim
§ 1
Am Sonntag, den 04.10.2020 darf im Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Bornheim ein Marktsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden.
§ 2
An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. (2) sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. (2) und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Bornheim durchgeführt werden.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
§ 4
Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
76877 Offenbach an der Queich, den 29.09.2020
Verbandsgemeindeverwaltung
Axel Wassyl
Bürgermeister