Festsetzung der Grundsteuer und Nebenabgaben für das Jahr 2021


Öffentliche Bekanntmachung:

 

Festsetzung der Grundsteuer und Nebenabgaben für das Jahr 2021 für die Ortsgemeinden Bornheim, Essingen, Hochstadt und Offenbach an der Queich

 

1. Abgabenfestsetzung

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Ortsgemeinden Bornheim, Hochstadt und Offenbach sind für das Kalenderjahr 2021 gegenüber dem Kalenderjahr 2020 unverändert. Diese können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Offenbach (www.offenbach-queich.de) nachgelesen werden.

Diese Festsetzung der Grundsteuer und Nebenabgaben durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen der Ortsgemeinden Bornheim, Hochstadt und Offenbach, die im Jahr 2021 die gleichen Grundbesitzabgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Grundbesitzabgaben:

Grundsteuer, Ortskirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Feldwegebeitrag, Wiederaufbaukassenbeitrag, Starenabwehrbeitrag, Abgabe für den Deutschen Weinfond und des Absatzförderungsfonds.

Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für das Kalenderjahr 2021 durch diese öffentliche Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2020 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, sofern Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind. In diesen Fällen wird basierend auf dem Steuermessbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Bescheid erlassen.

Der Gemeinderat Essingen hat in seiner Sitzung am 23.01.2020 beschlossen die Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab dem Jahr 2021 anzuheben. Daher werden für Steuerschuldner der Gemeinde Essingen im Januar neue Grundsteuerbescheide erlassen.

Der Gemeinderat Hochstadt hat in seiner Sitzung  am 15.09.2020 beschlossen für die Starenabwehr ab dem Jahr 2021 keinen Beitrag zu erheben. Daher werden für die Steuerschuldner der Gemeinde Hochstadt, die Eigentümer von Weinbergsflächen sind, im Januar neue Grundsteuerbescheide erlassen.


2. Zahlungsaufforderung

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 fällig. Für Steuerschuldner, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2021 in einem Betrag am 1. Juli 2021 fällig. Die fälligen Beträge ergeben sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid, der vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erlassen wurde.

 

Die Steuerschuldner werden gebeten, die fälligen Grundsteuern innerhalb der angegebenen Fälligkeitsfristen unter Angabe der Buchungsnummer auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Sofern uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.


3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Er kann rechtsverbindlich auch auf elektronischem Wege, jedoch ausschließlich über das virtuelle Postfach der Verbandsgemeinde Offenbach vg-offenbach@poststelle.rlp.de eingelegt werden. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen können Sie im Internet unter www.rlp-service.de oder auf unserer Internetseite abrufen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich eingegangen ist.

 

Hinweis

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuer.

 

Offenbach, den 04.01.2021

 

gez.

Axel Wassyl

Bürgermeister

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