Abräumen von Grabstätten


Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.

 Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Hochstadt werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum

04.05.2024

abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.

 

Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Hochstadt berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.

 

Name d.Verstorbenen                        Art d. Grabstätte                Feld                                   Nr.

Elisabeth und Otto Ehrstein                         Einzelgrab                 G                                         16

 

                                                                    

Offenbach an der Queich, den 02.04.2024

Verbandsgemeindeverwaltung

-Friedhofsamt-