Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.
Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Hochstadt werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum
04.05.2024
abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Hochstadt berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
Name d.Verstorbenen Art d. Grabstätte Feld Nr.
Elisabeth und Otto Ehrstein Einzelgrab G 16
Offenbach an der Queich, den 02.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
-Friedhofsamt-