Straßenreinigungspflicht


Leider erreichen uns immer wieder Beschwerden darüber, dass Grundstückseigentümer:Innen ihrer Straßenreinigungspflicht nicht oder nur in geringem Umfang nachkommen, die Ihnen durch die bestehenden Satzungen über die Reinigung von öffentlichen Straßen der Ortsgemeinden Bornheim, Essingen, Hochstadt und Offenbach übertragen wurden.

Die Eigentümer:Innen von Grundstücken, die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, sind insbesondere dazu verpflichtet, u. a. ihrer wöchentlichen Kehrpflicht sowie der Verpflichtung zum Rückschnitt von Grünpflanzen, Hecken und Sträuchern o.ä., die von deren Grundstück aus in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, nachzukommen. 

Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern in nicht unerheblicher Höhe rechnen. Doch hiervon unabhängig  können Eigentümer:Innen, die Ihrer Reinigungspflichtig nicht nachkommen, auch in strafrechtlicher sowie privatrechtlicher Hinsicht für Folgen herangezogen werden, die sich aus der Missachtung oder Vernachlässigung Ihrer auferlegten Verpflichtungen ergeben sollten (z. B. nach Unfällen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Reinigungspflicht entstehen).

Ein Rückschnitt oder sog. Formschnitt ist jederzeit möglich, allerdings dürfen hierbei keine Wildtiere gestört oder Nester entfernt werden. Eine Rodung oder auf Stock setzen ist nur zwischen dem 01.10. und 28.02. erlaubt.

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